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Zentrum Artenschutz am Gebäude |
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Hilfsmaßnahmen können per Auflage im Befreiungsverfahren nach § 62 BNatSchG durch die Naturschutzbehörde festgelegt werden, sofern der Bauherr den Befreiungsantrag gestellt hat. In der Regel werden dabei durch die Bauherren Ornithologen oder Fledermausbiologen hinzugezogen die Lösungen erarbeiten und deren Umsetzung begleiten und kontrollieren. Bei der Bauabnahme überzeugt sich die Naturschutzbehörde von der Erfüllung der Auflagen.
Da viele Bauherren bewusst oder unbewusst gegen geltendes Naturschutzrecht verstoßen und ihre Gebäude nicht auf das Vorhandensein von Gebäude bewohnenden geschützten Arten untersuchen lassen, gehen durch Bau- und Sanierungsmaßnahmen viele Quartiere verloren. Deshalb ist es sinnvoll, überall wo es möglich ist, "freiwillig" Quartiere als bestandsstützende Maßnahme und zum Zwecke der Naturbeobachtung zu schaffen.