Zentrum Artenschutz am Gebäude

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt im Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften - unter §10 bestimmte Begriffe.

Hier wird bestimmt, ob und wann eine Art besonders geschützt bzw. streng geschützt ist.
Demzufolge sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. Aufgrund zusätzlicher Rechtsverordnungen - wie der EU-Artenschutzverordnung und der EU-Vogelschutzrichtlinie - sind einige Vogelarten, wie beispielsweise Turmfalke und Weißstorch, streng geschützt.
Ferner gehören alle europäischen Fledermausarten zu den streng geschützten Arten, da sie in die Anlage IV der FFH-Richtlinie aufgenommen wurden. Auch in den Anhängen zur FFH-Richtlinie werden Fledermausarten aufgeführt, woraus sich zusätzliche Verpflichtungen für deren Schutz ableiten (siehe unter FFH-Richtlinie).
Über die Internetseite www.wisia.de des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) kann man den Schutzstatus der einzelnen Arten abfragen und auch, auf welcher Rechtsgrundlage ihre Einstufung beruht.

Im Abschnitt 5. des BNatSchG wird der Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten geregelt.

Zitat § 42 BNatSchG:

Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Es ist verboten:
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-; Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (...)
3. wildlebenden Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. (...)

Zitat § 62 BNatSchG:

Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 42 (...) kann auf Antrag Befreiung gewährt werden (...) .
(2) Die Befreiung wird von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (...) gewährt.

Zuständigkeiten

Zuständig für die Einhaltung des geltenden Natur- und Artenschutzrechts sind die Naturschutzbehörden der Länder (Obere Naturschutzbehörde), Landkreise und Bezirke (Untere Naturschutzbehörde).
Siehe Kontakte

Was ist also zu tun?

....von Mietern und allen Bürgern

Nur wenn der Naturschutzbehörde die Besiedelung von Gebäuden durch geschützte Tierarten bekannt ist, kann der Bauherr über den Befreiungsantrag (siehe § 62 BNatSchG)
entsprechend beauflagt werden, Ersatzmaßnahmen zu schaffen! Bei anstehender Sanierung ist es daher ratsam, der Naturschutzbehörde rechtzeitig diese Beobachtungen
(auch von Gebäuden in der Nachbarschaft) zu melden!
Meldebogen

....vom Bauherren

Um Naturschutzgesetze einzuhalten und geschützten Arten das Überleben zu gewährleisten, sollten Sie Ihr Haus vor der Sanierung oder dem Umbau auf das Vorhandensein der Tierarten untersuchen (lassen) oder die Mieter befragen. Hilfestellung leisten hierbei auch Naturschutzbehörden und Naturschutzverbände. Liegen Nachweise über eine Besiedelung durch geschützte Arten vor, ist unbedingt ein Befreiungsantrag bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen (siehe § 62 BNatSchG). Eine Nichtbeachtung der Schutzvorschriften kann beispielsweise einen Baustopp nach sich ziehen und somit zu vermeidbaren Beeinträchtigungen im Bauablauf führen.

Aber auch im Interesse vieler Stadtbewohner und deren Wunsch nach Naturnähe sollte es Ihnen ein Anliegen sein, Quartiere der Gebäudebrüter und somit eine belebte Umwelt zu erhalten.

Kontakte,
Hersteller von Naturschutzprodukten,
Beispiele / Lösungsmöglichkeiten

Verordnung vom 14. Oktober 1999 zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

In der BArtSchV wird der Schutzstatus bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten aufgelistet.
Unter den Vögeln (Aves) wird neben anderen Vogelarten der Weißstorch als streng geschützte Art aufgeführt.
Unter den Säugetieren (Mammalia) sind alle europäischen Fledermäuse besonders geschützt. Den höheren Schutzstatus als streng geschützte Art erlangen alle europäischen Fledermausarten jedoch durch das BNatSchG in Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie (s. u.).
Neben der Festlegung des Schutzstatus der Arten werden in der BArtSchV insbesondere Besitz - und Vermarktungsverbote, Kennzeichnung und Haltung, Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte beim "Umgang" mit Wildtieren geregelt.

Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) - EU- Vogelschutzrichtlinie (VogelSchRL)

Die Vogelschutzrichtlinie regelt den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung aller im Gebiet der Mitgliedsstaaten (außer Grönland) heimischen Vogelarten. Sie findet dabei gemäß Art. 1 auf alle Stadien und ihre Lebensräume Anwendung und soll dem eklatanten Artenrückgang einheimischer Vogelarten und Zugvogelarten entgegenwirken.
Für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume umzusetzen, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Für die im Siedlungsraum nistenden Arten betrifft das den Weißstorch.

Richtlinie 92/43/EWG DES RATES vom 21.Mai 1992 - Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH - Richtlinie)

Das Ziel der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist der Aufbau eines kohärenten ökologischen Schutzgebietssystems mit dem Namen NATURA 2000. Dieses Netz europäischer Schutzgebiete beinhaltet die als FFH-Gebiet ausgewiesenen Flächen sowie die aus den Verpflichtungen der EU-Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete, Special-Protected-Area).

In der FFH-Richtlinie sind in Anhang II Tierarten aufgeführt, für die ein ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete errichtet werden soll. Diese Gebiete sind ein Bestandteil des Schutzgebietssystems NATURA 2000.
Für die in Anhang IV aufgenommenen Arten treffen die Mitgliedsstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dieses verbietet:

Alle heimischen Fledermausarten sind in Anhang IV eingestuft und gehören daher nach § 20 (1) Abs. 7b Bundesnaturschutzgesetz zu den streng geschützten Arten!

Hauptziel der Richtlinie ist es also, die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Mitgliedsstaaten der EU zu fördern.

Alle Fledermausarten sind im Anhang IV zu finden, d.h. es handelt sich um streng zu schützende Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse. Fledermausarten die zusätzlich im Anhang II aufgeführt sind, sind von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.

Internationales Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa, EUROBATS, 1991

Grundlage für die Unterzeichnung des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa am 23. Juni 1979 waren u.a. die Kenntnisse über die ungünstige Erhaltungssituation der Fledermäuse in Europa, insbesondere die ernsthafte Bedrohung der Fledermäuse durch den Rückgang des Lebensraumes, die Störung der Ruheplätze und die negativen Auswirkungen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel auf die Tiere. Diese Beeinträchtigungen wirken auf die wandernden und nichtwandernden Arten.

Zu den grundlegenden Verpflichtungen der Unterzeichner gehören:

Aktualisiert wurde das Abkommen durch die 1. Änderung des Abkommens, vom Juli 1995, und die 2. Änderung des Abkommens, vom Juli 2000.

Nähere Informationen zum Schutz der europäischen Fledermäuse erhalten Sie beim:

EUROBATS Secretariat
Unitet Nations Premises
Martin-Luther-King -Straße 8
53175 Bonn
www.eurobats.org
enquiry@eurobats.org

Rote Listen

Die Roten Listen haben zwar ohne Überführung in förmliche Gesetze oder Rechtsverordnungen keine unmittelbare Geltung als Rechtsnorm, sie sind aber in der praktischen Naturschutzarbeit eine unverzichtbare, auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Zusammenstellung der Gefährdungsgrade und -ursachen freilebender Tier- und wildwachsender Pflanzenarten. Das Ziel der Roten Listen ist u.a. die Steuerung der Landnutzung und die Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit von Ökosystemen, für deren Umsetzung das gesetzliche Instrument der Landschaftsplanung zuständig ist. Ihnen kommt in der Naturschutzpraxis eine entscheidende Bedeutung zu.
Neben den weltweiten Listen des IUCN-Red Data Book gibt es Rote Listen für die verschiedenen Tierklassen und Artengruppen auf Bundes- und Landesebene. Die Einstufung erfolgt in verschiedene Kategorien, die von Ausgestorben (Kategorie 0) bis Gefährdet (Kategorie 3) reichen.

Die Roten Listen werden von verschiedenen Gremien erstellt und veröffentlicht. Erste Ansprechpartner wären für die Region zuständige Naturschutzbehörden und in der Region tätige Naturschutzverbände oder Gruppen, die sich mit der Erforschung und dem Schutz der betreffenden Tiergruppe beschäftigen.


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